15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte eingestehe, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben. Gemäss seinen Darstellungen handle es sich hierbei aber um eine Reaktion darauf, dass die Privatklägerin ihn beschimpft habe. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten dahingehend, dass er sie zunächst beschimpft, bedroht und dann geohrfeigt habe. Erst als Reaktion auf seine Angriffe habe sie ihn ebenfalls beschimpft. Es werde auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Die Darstellung des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung zu erachten.