47 erstinstanzlichen Urteils). Gleichzeitig soll er sie als «Nutte» beschimpft haben (Ziff. III.9.4. des erstinstanzlichen Urteils). Der Vorwurf der Tätlichkeit – zum gleichen Tatzeitpunkt und Tatort – wonach der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige verpasst habe, wird nicht mehr bestritten und ist infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Dieser Vorfall ist entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz