S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte gemäss Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB der Sachentziehung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, begangen am 17. Mai 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.