Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 17. Mai 2019 zu Hause aufsuchte, ihre Brille mit dem Fuss am Boden zerdrückte, sie zu Deutsch als «Hure»/«Nutte» betitelte und mehrmals ohrfeigte sowie ihr Mobiltelefon und ihren Schlüsselbund zunächst entwendete und am Folgetag wieder retournierte. 14.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags in Bezug auf die Sachentziehung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1589 ff.; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).