Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen der Privatklägerin ein stimmiges Gesamtbild, entsprechend kann darauf abgestellt werden. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe zunächst, verwies auf seine bisherigen Aussagen, gab dann aber zu, die Privatklägerin beschimpft zu haben. Allerdings ist wiederum augenfällig, dass er dann sogleich zum Gegenangriff überging, wonach sie ihn generell zuerst beschimpft und damals noch Sachen von ihm gehabt habe (vgl. pag. 732 Z. 321 f.). Entsprechend ist denn auch auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.