Dass sie ihn zuerst beschimpft haben soll, muss wiederum als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin aufsuchte und seinem Ärger Luft verschaffen wollte. Dass er dabei ihre Brille kaputt gemacht haben soll, passt denn auch ins Gesamtbild, wonach er möglichst alles, was sich in seiner unmittelbaren Umgebung befindet – in diesem Fall auf dem Balkon – kaputt machen will, um so seinen Aggressionen freien Lauf zu lassen. Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen der Privatklägerin ein stimmiges Gesamtbild, entsprechend kann darauf abgestellt werden.