Ferner führte sie auch in Bezug auf die Beschimpfungen aus, dass es immer das gleiche sei, «Putana», was ebenfalls mit den früheren Beschimpfungen vom 7. Januar 2019 und 12. Mai 2019 übereinstimmt. Dass sie ihn zuerst beschimpft haben soll, muss wiederum als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin aufsuchte und seinem Ärger Luft verschaffen wollte.