Ebenfalls überzeugend schilderte die Privatklägerin, wie sie erst, als sie die Polizei habe alarmieren wollen, bemerkt habe, dass der Beschuldigte nebst ihrem Schlüssel auch ihr Mobiltelefon mitgenommen habe. Auch die weiteren Ausführungen, dass sie am nächsten Tag in den Q.________ gegangen sei, ihm von einem anderen Telefon aus geschrieben habe, wirken erlebnisbasiert und sind widerspruchsfrei. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass sie in einer späteren Befragung ausführte, sie kenne Mitarbeiter in diesem Q.________ (vgl. pag. 654 Z. 41).