Vor dem Hintergrund, dass sie bereits aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten und den damit einhergehenden Nachbarschaftsbeschwerden umziehen musste, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und verständlich. Dass sie am besagten Abend brennende Rechaudkerzen auf dem Balkon gehabt habe, ist zudem mit Blick auf die Jahreszeit stimmig und stellt wiederum eine inhaltliche Besonderheit in ihren Aussagen dar. Ebenfalls überzeugend schilderte die Privatklägerin, wie sie erst, als sie die Polizei habe alarmieren wollen, bemerkt habe, dass der Beschuldigte nebst ihrem Schlüssel auch ihr Mobiltelefon mitgenommen habe.