In den Aussagen der Privatklägerin sind zahlreiche Realitätskriterien ausfindig zu machen: Zunächst schilderte sie widerspruchsfrei sowie anschaulich den Ablauf des besagten Abends, wonach der Beschuldigte zu ihr habe kommen wollen, sie aber Angst gehabt habe, ihm aber schliesslich Einlass gewährte, weil sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarn gestört werden würden (pag. 587 Z. 36 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie bereits aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten und den damit einhergehenden Nachbarschaftsbeschwerden umziehen musste, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und verständlich.