589 Z. 123 f.). Dass diese Nachricht nicht in den Akten vorhanden ist, ist auf den einfachen Umstand zurückzuführen, dass gar keine Textnachrichten vom besagten Tag extrahiert wurden. Der Schluss der Verteidigung, es habe diese SMS daher gar nie gegeben, lässt sich entsprechend nicht daraus ziehen. In den Aussagen der Privatklägerin sind zahlreiche Realitätskriterien ausfindig zu machen: