Er hatte also Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. Zudem ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auch nicht zu entnehmen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Q.________ mit ihrer Nummer eine SMS habe schicken lassen. Die Privatklägerin führte hierzu aus, dass sie den Verkäufer im Q.________, AM.________, darum gebeten habe, ihr ein Handy auszuleihen, damit sie dem Beschuldigten schreiben könne (pag. 589 Z. 121 f., Z. 133 f.). Dabei habe sie eine Nachricht an ihr Handy und eine an dasjenige des Beschuldigten geschickt (pag. 589 Z. 123 f.).