Sie habe hingegen immer noch Sachen von ihm (pag. 731 f.). 14.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Einleitend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 19. Dezember 2019 zum Vorwurf der Sachbeschädigung befragt wurde und zwar indem ihm die Staatsanwältin das Deliktsblatt vom 24. Juli 2019 betreffend Tätlichkeit, Beschimpfung, Diebstahl und Sachbeschädigung vorhielt und ihn fragte, was er dazu sagen könne (pag. 731 Z. 299 ff.). Er hatte also Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.