Hingegen bestreitet er nicht, die Privatklägerin am 17. Mai 2019 beschimpft zu haben. Insoweit wird auch nicht bestritten, dass er am besagten Abend bei der Privatklägerin zugegen war. Bestritten werden hingegen wiederum die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklägerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging. 14.5 Beweismittel 14.5.1 Deliktsblatt vom 24. Juli 2019 (pag. 582 f.) Dem Deliktsblatt kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Mai 2019 die Polizei avisierte und diese in der Folge zu ihrem Domizil ausrückte.