Immer wenn eine Provokation oder eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe, habe das ausgereicht, damit der Beschuldigte ausgerastet sei. Dass er dabei noch eine Brille beschädigt habe, sei nachvollziehbar. Entsprechend zu sagen, es liege kein Grund dafür vor, sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Sachverhalte seien als erstellt zu erachten (pag. 1811 f.) 14.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Sachentziehung, Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten vollumfänglich. Hingegen bestreitet er nicht, die Privatklägerin am 17. Mai 2019 beschimpft zu haben.