44 erkennbar wäre – abgeben. Je nach Brenndauer sei das ohnehin nicht der Fall. Aus diesem Grund könne man den Aussagen der Privatklägerin folgen (pag. 1804). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte aus, dass sich der ganze Sachverhaltskomplex auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Die Verteidigung habe die Geschichte mit der Brille gebracht. Immer wenn eine Provokation oder eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe, habe das ausgereicht, damit der Beschuldigte ausgerastet sei.