Zum Vorwurf der Tätlichkeiten brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Vorinstanz erkannt habe, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass die Privatklägerin die Geschichte mit den brennenden Kerzen erfunden habe und falls doch, hätte sie wohl nicht von Rechaudkerzen gesprochen. Dass sie sich nicht mehr habe daran erinnern können, ob sie davon Verbrennungen erlitten habe, verwundere nicht. Schliesslich hätten Rechaudkerzen nur kleine Flammen und wenn die Privatklägerin nicht ungünstig getroffen worden sei, würden sie einfach in der Aluschale abprallen.