1791). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung und der Sachbeschädigung auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1802). Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschimpfungen insgesamt wird auf die Ausführungen unter E. II.10.3 hiervor verwiesen. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Vorinstanz erkannt habe, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass die Privatklägerin die Geschichte mit den brennenden Kerzen erfunden habe und falls doch, hätte sie wohl nicht von Rechaudkerzen gesprochen.