In Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten führte die Verteidigung schliesslich aus, dass nichts von einer brennenden Kerze in der Anklageschrift stehe. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Es liege wiederum eine Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine konkrete Würdigung vorzunehmen. Es sei weder erstellt, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung gekommen sei noch, wie sich diese abgespielt habe. Entsprechend müsse auch hier ein Freispruch erfolgen (pag. 1791).