Zum Vorwurf der Sachbeschädigung führte die Verteidigung aus, dass dieser allein auf den Aussagen der Privatklägerin basiere. Der Beschuldigte sei hierzu nie befragt worden. Es gebe keinerlei Beweise dafür, dass er die Brille kaputt gemacht habe. Auch hier müsse in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen (pag. 1788). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbringen zu den Vorwürfen der Beschimpfung insgesamt wird wiederum auf die Ausführungen unter E. II.10.3 verwiesen. In Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten führte die Verteidigung schliesslich aus, dass nichts von einer brennenden Kerze in der Anklageschrift stehe.