Hier habe man eine Aussage gegen Aussage-Situation. Interessant sei, dass man in der Urteilsbegründung lese, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten im Q.________ mit ihrer Nummer eine SMS habe schicken lassen, worin sie den Beschuldigten aufgefordert haben solle, ihr das iPhone und den Schlüssel zurückzubringen. Eine derartige Nachricht sei in den Akten nicht vorhanden. Die einzige Begründung dafür sei, dass es diese SMS gar nicht gegeben habe. Auch die Geschichte mit dem P.________ und der anschliessenden Auseinandersetzung im Q.________ gehe nicht auf. Offenbar habe die Privatklägerin wieder Sachen durcheinandergebracht.