_ stattgefunden habe. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang bei der Privatklägerin aufgetaucht sei, bestätige sich auch in deren Aussage, wonach der Beschuldigte sie gefragt habe, weshalb sie die Polizei gerufen und all dies getan habe. Gewisse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin seien durch die Häufigkeit der Vorfälle erklärbar. Eine Verwechslung der Ereignisse vermöge jedoch nichts an der generellen Glaubhaftigkeit der Aussen der Privatklägerin ändern (pag. 1588 f.; S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).