14.2 Beweiserwürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall hätte erfinden sollen. Die Schilderungen seien derart spezifisch und detailreich, so dass sie kaum erfunden seien. Der erneute Auftritt des Beschuldigten bei der Privatklägerin erscheine denn auch im Hinblick darauf erklärbar, als dass nur wenige Tage zuvor die grössere Auseinandersetzung zwischen ihm, der Privatklägerin und AK.________ stattgefunden habe.