Überdies soll er eine Brille der Privatklägerin mit unbekanntem Wert mit dem Fuss auf dem Boden zerdrückt (Ziff. III.5.4. des erstinstanzlichen Urteils), sie als «Hure» und als «Nutte» beschimpft (Ziff. III.9.3. des erstinstanzlichen Urteils) und mehrmals geohrfeigt haben (Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Urteils). Der Tatvorwurf der Drohung, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht haben soll (er werde ihr die Kehle durchschneiden und sie bluten lassen), wurde eingestellt, da kein Strafantrag gestellt wurde. 14.2 Beweiserwürdigung der Vorinstanz