42 nisch bedrohte, sie umzubringen, wenn sie mit der Polizei spreche, wobei sie Angst vor dieser Todesdrohung hatte und er sie schliesslich auch noch als «Putana» betitelte. Beschimpfungen seitens der Privatklägerin sind indessen nicht erstellt. 13.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1585 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte in Anwendung von Art.