und die Privatklägerin glaubhafte Aussagen machten, worauf abgestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es nicht ausschlaggebend, dass der Zeuge von «afangulo und so» und die Privatklägerin von «Putana» sprach, zumal sie beide übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe sie über eine gewisse Dauer hinweg beschimpft, weshalb es auch naheliegend ist, dass er sich dabei verschiedentlicher Schimpfworte bediente, was denn auch die Bemerkung des Zeugen «und so» nahelegt. Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 12. Mai 2019 in E.__