Entgegen der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es denn auch kein Widerspruch, wenn der Zeuge ausführt, er habe gewisse Ausdrücke verstanden, könne diese aber nicht wiedergeben. Denn das Wiedergeben/Aussprechen von Worten erfordert weitaus mehr Fremdsprachenkenntnisse als das Verstehen/Einordnen einer in einer Fremdsprache geführten Konversation. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Zeuge AJ.________ und die Privatklägerin glaubhafte Aussagen machten, worauf abgestellt werden kann.