Die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin zuerst beschimpft haben soll, ist demgegenüber als Schutzbehauptung anzusehen, zumal auch der Zeuge ausführte, dass der Beschuldigte sie beschimpft und bedroht habe, die Privatklägerin demgegenüber aber nur geschrien habe. Entgegen der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es denn auch kein Widerspruch, wenn der Zeuge ausführt, er habe gewisse Ausdrücke verstanden, könne diese aber nicht wiedergeben.