So ja eben auch geschildert von der Privatklägerin und vom Zeugen. Dass die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt wurde, entging denn auch dem Zeugen nicht, so führte er aus, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall «ganz verängstigt» gewesen sei und zuerst nicht habe diskutieren wollen. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin zuerst beschimpft haben soll, ist demgegenüber als Schutzbehauptung anzusehen, zumal auch der Zeuge ausführte, dass der Beschuldigte sie beschimpft und bedroht habe, die Privatklägerin demgegenüber aber nur geschrien habe.