Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten, dass es zu keiner Drohung und Beschimpfung gekommen sei bzw. sie ihn zuerst beschimpft haben soll, unglaubhaft. Denn einerseits gibt er ja die Schläge/Tritte/das an den Haaren Reissen zu (die einfache Körperverletzung wird nicht mehr bestritten), die ja auch der Zeuge AJ.________ beschreibt und die durch das Arztzeugnis belegt sind, und andererseits passen die Ausdrücke in den ganzen Ablauf, zu analogen Fällen. Ist der Beschuldigte wütend, dann schlägt er zu, flucht, schimpft und droht. So ja eben auch geschildert von der Privatklägerin und vom Zeugen.