Zudem habe der Beschuldigte noch anderes gesagt, dies sicher nicht in einem sanften Ton, sondern eben fluchend, drohend, und beschimpfend. Die Aussagen des Zeugen AJ.________ sind gerade deshalb glaubhaft, weil er auch Unzulänglichkeiten zugibt. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten, dass es zu keiner Drohung und Beschimpfung gekommen sei bzw. sie ihn zuerst beschimpft haben soll, unglaubhaft.