Sie hätten sich zwar auf offener Strasse gestritten, jedoch habe er ihr nie Fusstritte oder ähnliches verpasst. Wenn er zugetreten hätte, dann hätte man dies gesehen (pag. 726 Z. 120 ff.). 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Auch hier gibt es wieder glaubhafte Aussagen der Privatklägerin. Diese werden in weiten Teilen durch die Aussagen des Zeugen AJ.________ gestützt. Auch wenn Letzterer angibt, dass er nicht alles verstanden habe, so konnte er doch «afangulo» verstehen. Zudem habe der Beschuldigte noch anderes gesagt, dies sicher nicht in einem sanften Ton, sondern eben fluchend, drohend, und beschimpfend.