Der Mann sei ganz sicher in Rage, sehr wütend gewesen. Er wisse nicht, ob er Herr seiner Sinne gewesen sei oder ob er Substanzen intus gehabt habe. Er sei absolut auf die Situation fokussiert gewesen, bis die Sirenen ertönt seien (pag. 575 Z. 103 – 105). Die Privatklägerin sei nach dem Vorfall verängstigt gewesen und habe zuerst nicht diskutieren wollen (pag. 575 Z. 120 f.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin während der Auseinandersetzung auch etwas gesagt oder geschrien habe, führte der Zeuge aus, dass sie geschrien habe, aber nicht so, dass man Wörter hätte verstehen können oder so (pag. 576 Z. 141 f.).