in E.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist und er sie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust schlug, sie anschliessend zu Boden warf, sie an den Haaren zu Boden drückte und schliesslich mehrmals mit den Füssen gegen ihren Oberkörperbereich trat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte. Bestritten wird hingegen die Drohung an sich sowie die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklägerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging. 13.5 Beweismittel 13.5.1