Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschimpfungen insgesamt wird auf die Ausführungen unter E. II.10.3 hiervor verwiesen. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfung rechtskräftige Schuldsprüche vorliegen würden. Wieso solle man nun eine Ausnahme in Bezug auf die Drohungen machen, wenn man schon beschimpft und zugeschlagen habe und dies mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimme? Zudem habe der Zeuge AJ.________ ausgesagt, dass er gehört habe, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe.