Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Zeuge nicht gesagt, dass er nicht wisse, was die vom Beschuldigten verwendeten Wörter auf Italienisch bedeuten würden. Er habe zum Tatzeitpunkt verstanden, dass der Privatklägerin gedroht worden sei. Er habe es einfach im Zeitpunkt der Einvernahme nicht auf Italienisch wiedergeben können. Das sei ein Unterschied (pag. 1803). Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Beschimpfungen insgesamt wird auf die Ausführungen unter E. II.10.3 hiervor verwiesen.