Für die Vorbringen der Verteidigung zu den Beschimpfungen wird auf das oben Ausgeführte verwiesen (vgl. E. II.10.3). Die Generalstaatsanwaltschaft machte zu den vorgeworfenen Drohungen generelle Ausführungen (vgl. E. II.11.3 hiervor) und führte zur Drohung vom 12. Mai 2019 ergänzend aus, dass der Zeuge AJ.________ angegeben habe, die Drohungen vom 12. Mai 2019 mitgehört zu haben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Zeuge nicht gesagt, dass er nicht wisse, was die vom Beschuldigten verwendeten Wörter auf Italienisch bedeuten würden.