39 dem Tod bedroht werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie man aus einer Interaktion zwischen zwei Personen auf eine Todesdrohung schliessen könne. Die Vorinstanz verfalle wieder in das altbekannte Muster und begründe es lediglich damit, dass es ins Bild passe. Effektive Beweise würden nicht vorliegen. Die Drohung sei nicht erwiesen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1789). Für die Vorbringen der Verteidigung zu den Beschimpfungen wird auf das oben Ausgeführte verwiesen (vgl. E. II.10.3).