_ würden mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, wonach der Beschuldigte sie in italienischer Sprache beschimpft und bedroht habe. Beide würden auch festhalten, dass der Beschuldigte sie während der ganze Dauer des Vorfalls – folglich also mehrfach – beschimpft habe, womit beide gehörten Wörter «putana» und «afangulo» genannt worden sein könnten (pag. 1583 ff.; S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte insbesondere aus, dass der Zeuge AJ.________ kein Italienisch könne aber wissen wolle, dass der Beschuldigte gedroht habe.