Er habe auch deutlich verstanden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe, sie zu töten, wenn sie mit der Polizei spreche. Die beschriebene Art der Drohung und Beschimpfung würden überdies zum allgemeinen Muster der Vorgehensweise des Beschuldigten passen. Die Aussagen des Zeugen AJ.________ würden mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, wonach der Beschuldigte sie in italienischer Sprache beschimpft und bedroht habe.