Auf diese Aussagen sei abzustellen. Demgegenüber seien die Aussagen der Zeugin AK.________ mit Vorsicht zu geniessen; sie und die Privatklägerin würden in einem angespannten Verhältnis zueinanderstehen. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zeugin AK.________ zu jenem Zeitpunkt die neue Freundin des Beschuldigten gewesen sei und sie daher als beeinflusst zu gelten habe. Der Zeuge AJ.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er gehört habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin in italienischer Sprache beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht habe.