Dieser Vorwurf ist entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 13.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu den hier zu beurteilenden Vorwürfen beweiswürdigend aus, dass es sich beim Zeugen AJ.________ um eine völlig unbeteiligte Person handle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten unrechtmässig hätte belasten sollen, zumal er selbst die Polizei alarmiert habe. Überdies seien seine Aussagen stets konstant und äusserst glaubhaft. Die Schilderungen würden sehr realitätsnah und selbsterlebt wirken. Auf diese Aussagen sei abzustellen.