III.9.2. des erstinstanzlichen Urteils). Den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zum gleichen Tatzeitpunkt und Tatort, wonach er die Privatklägerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust geschlagen, sie anschliessend zu Boden geworfen, sie an den Haaren zu Boden gedrückt und schliesslich mehrmals mit den Füssen gegen ihren Oberkörperbereich getreten habe, hat der Beschuldigte eingestanden und ist infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Dieser Vorwurf ist entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln.