Drohungen sind dem Beschuldigten nicht fremd und wenn er wütend ist schon gar nicht. Es ist auch hier auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie am 14. April 2019 am N.________ in E.________ vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht wurde und dabei in Angst versetzt wurde. Betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann auf das soeben Ausgeführte unter E. II.11.6 hiervor verwiesen werden. 12.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1571; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).