Diese Aussage bestätigte sie dann in den späteren Befragungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten damit zu Unrecht belasten wollte, denn dann wäre es auch nicht nötig gewesen den Beschuldigten insoweit in Schutz zu nehmen, als dass sie ausführte, es sei lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Zudem soll AG.________ diese Drohungen gehört haben, er wurde jedoch nicht offiziell dazu befragt. Des Weiteren hat der Beschuldigte sie unbestrittenermassen mehrmals bedroht. Drohungen sind dem Beschuldigten nicht fremd und wenn er wütend ist schon gar nicht.