1381 Z. 26 ff.). 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Ganz offensichtlich gab es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Auseinandersetzung, zumal die Polizei von einer unbeteiligten Drittperson gerufen wurde. Die Privatklägerin gab wiederum tatnah gegenüber der Polizei an, dass sie bedroht worden sei. Diese Aussage bestätigte sie dann in den späteren Befragungen.