1377 [erstinstanzliche Hauptverhandlung]). 12.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde nicht konkret mit dem Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 konfrontiert, allerdings wurde er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 gefragt, ob er die Privatklägerin bereits früher bedroht habe, was er – bis auf die schriftlichen Drohungen – verneinte (pag. 579 Z. 74 ff.). Auch führte er anlässlich der erstinstanzlichen Befragung aus, dass er Fehler gemacht habe, indem er ihr geschrieben habe. Dies sei jedoch nicht ernst gemeint gewesen (pag. 1381 Z. 26 ff.).