Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nie befragt worden sei. Man müsse dem Beschuldigten vorhalten, um was es gehe und was ihm vorgeworfen werde. Er müsse sich dazu äussern können. Wenn ihm dieses Recht nicht gewährt werde, könne man ihn infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht verurteilen. Entsprechend habe hier ein Freispruch zu ergehen (pag. 1789). Für die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum Vorwurf der Drohung insgesamt wird auf E. II.11.3 hiervor verwiesen. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt