36 14. April 2019 sogar explizit angegeben habe, dass es sich lediglich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe und es zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei. Ferner seien ihre Angaben durch den Zeugen AG.________ bestätigt worden. Insgesamt könne auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1570 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nie befragt worden sei.