III.6.4. des erstinstanzlichen Urteils). 12.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Der Beschuldigte habe sich nicht zum Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 geäussert, allerdings habe die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Vorfall bestritten werde. Die Privatklägerin habe im Detail wiedergeben können, mit welchen Worten der Beschuldigte sie bedroht habe. Entgegen der Verteidigung könne auch nicht gesagt werden, dass es für die Privatklägerin praktisch gewesen sei, in allen Fällen, in welchen sie geschlagen worden sei, auch anzugeben, dass sie bedroht worden sei, zumal sie bezüglich des Vorfalls vom